You are here:

Hüttenordnung

Im Leopold-Happisch-Haus gilt folgende Hüttenordnung:

§ 1 Präambel

(1) Das Leopold-Happisch-Haus ist eine hochalpine Schutzhütte der Kategorie I der Landesorganisation Salzburg der Naturfreunde Österreich, nachfolgend als »Hüttenbetreiber« bezeichnet.
(2) Die Schutzhütte wird mittels eines Selbstbewirtschaftungskonzeptes mit nur temporär anwesendem Hüttendienst bewirtschaftet und steht allen Mitgliedern der Naturfreunde Österreich sowie sonstigen Gästen als Stützpunkt für Touren am Tennengebirge zur Verfügung.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) In der Sommersaison ist die Schutzhütte bis auf Widerruf durch den Hüttenbetreiber durchgehend geöffnet und jederzeit frei zugänglich. In der Wintersaison ist ausschließlich der Winterraum und der Notraum nutzbar. Alle weiteren Räumlichkeiten der übrigen Schutzhütte sind gesperrt und nicht nutzbar; hiervon ausgenommen sind lediglich die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Dritte verpachteten Räumlichkeiten.
(2) Der jeweilige Beginn und das Ende der Sommer- und Wintersaison werden durch den Hüttenbetreiber zeitgerecht per Aushang und auf der Website unter www.leopoldhappischhaus.at offiziell kundgemacht.

§ 3 Meldepflicht

(1) Der Gast ist verpflichtet durch die vollständige Eintragung der persönlichen Daten auf den in der Schutzhütte aufliegenden Abrechnungsformularen der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 des Meldegesetzes (BGBl. Nr. 9/1992, idgF.) nachzukommen.
(2) Der Gast wird ersucht, sich unmittelbar nach der Anreise in das öffentlich einsehbare, im Eingangsbereich der Schutzhütte aufliegende Hüttenbuch einzutragen, wodurch insbesondere Einsatzkräften eine leichtere Auffindung von Verunglückten und Vermissten ermöglicht wird. Die Eintragung in das Hüttenbuch erfolgt auf freiwilliger Basis und entspricht gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einer konkludenten Einwilligungserklärung; das Hüttenbuch verbleibt in der Schutzhütte und wird keinen zweckwidrigen Datenauswertungen unterzogen.

§ 4 Reservierungs- und Stornobedingungen

(1) Reservierungen sind ausschließlich über das Online-Reservierungsformular auf der Website unter www.leopoldhappischhaus/reservierung möglich; anderweitig einlangende Reservierungsanfragen können aus organisatorischen Gründen nicht bearbeitet werden.
(2) Ohne gültige Reservierung ist keine Nächtigung möglich. Gäste ohne gültige Reservierung müssen nach Maßgabe freier Kapazitäten im Winter- oder Notraum nächtigen.
(3) Für Reservierungen ist durch den Gast eine Anzahlung zu leisten, die entweder mittels Sofortzahlung oder mittels Banküberweisung zu begleichen ist. Bei Banküberweisung ist die Anzahlung innerhalb einer Zahlungsfrist von 7 Tagen zu begleichen, da ansonsten die Reservierung automatisch storniert wird. Die geleistete Anzahlung ist durch den Gast vor der Abreise auf dem Abrechnungsformular gegenzurechnen.
(4) Der Check-In hat bis spätestens 17:00 Uhr des Anreisetages zu erfolgen. Wird ein reserviertes Zimmer oder Bett nicht bis spätestens 17:00 Uhr des Anreisetages in Anspruch genommen, kann das Zimmer durch den Hüttenbetreiber oder den diensthabenden Hüttendienst an einen anderen Gast weitervergeben werden, sofern zwischen dem Hüttenbetreiber und dem Gast vorab keine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
(5) Der Check-Out hat bis 10:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen.
(6) Der Gast hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes. Eine Verlängerung ist ausschließlich nach Maßgabe freier Kapazitäten und nach erfolgter neuerlicher Reservierung über das Buchungstool auf der Website unter www.leopoldhappischhaus/reservierung möglich.
(7) Sofern der Gast vorzeitig, vor dem ursprünglich geplanten Abreisetag abreist, behält sich der Hüttenbetreiber das Recht vor, den aus der Nichtinanspruchnahme resultierenden Nächtigungspreis in voller Höhe einzuheben.
(8) Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Zurverfügungstellung einer Ersatzunterkunft, kann der Hüttenbetreiber eine gültige Reservierung bis spätestens einen Tag vor der Anreise des Gastes aus wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund eines witterungsbedingt verspäteten Saisonbeginnes, eines verfrühten Saisonendes, einer technisch bedingten Unbenutzbarkeit sowie sonstigen wichtigen betrieblichen Einschränkungen, einseitig auflösen.
(9) Reservierungen können durch den Gast bis 5 Tage vor der Anreise unter Angabe der Reservierungsnummer schriftlich unter service@leopoldhappischhaus.at kostenfrei storniert werden. Die geleistete Anzahlung wird anschließend an eine durch den Gast bekanntgegebene Bankverbindung erstattet. Eine spätere kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn der Hüttenzustieg sowie eine Anreise zum Tourenausgangspunkt aufgrund höherer Gewalt (Murenabgang, Lawinengefahr, Extremwetterlagen) nachweislich unmöglich ist. Stark- oder Dauerregen gelten nicht als Gründe für eine kostenfreie Stornierung.
(10) Erfolgt eine spätere oder keine Stornierung wird die geleistete Anzahlung durch den Hüttenbetreiber in voller Höhe als Stornogebühr einbehalten.
(11) Die Zimmerbelegung in der Schutzhütte erfolgt eigenständig durch den Gast, weshalb zur Legitimation des Anspruches auf ein reserviertes Zimmer gegenüber dem diensthabenden Hüttendienst und anderen Gästen die Reservierungsbestätigung in ausgedruckter Form mitzuführen ist.
(12) Ein prioritärer Anspruch auf einen Schlafplatz besteht für kranke oder verletzte Personen, deren Abtransport am selben Tag nicht mehr möglich ist, sowie im Dienst befindliche Einsatzkräfte bei der Ausübung von Rettungseinsätzen.

§ 5 Preise

(1) Es gelten ausschließlich die durch den Hüttenbetreiber auf den Abrechnungsformularen, den Aushängen in der Schutzhütte sowie auf der Website unter www.leopoldhappischhaus.at offiziell kundgemachten Preise für Nächtigungen, Lebensmittel, Getränke und sonstige Verkaufsartikel.
(2) Das Leopold-Happisch-Haus ist als Schutzhütte gemäß § 4 Abs. 1 lit. 7 des Salzburger Nächtigungsabgabegesetzes (LGBl. Nr. 7/2020, idgF.) von der Nächtigungsabgabe befreit und unter der Registrierungsnummer 50416-000165-2020 registriert.
(3) Mitglieder der Naturfreunde Österreich sowie Mitglieder gleichgestellter alpiner Vereine sind gemäß des Österreichischen Gegenrechtsabkommens (»AUT-Hüttengegenrecht«) zur Inanspruchnahme eines vergünstigten Mitgliederpreises auf Nächtigungen berechtigt. Als anspruchsberechtigte alpine Vereine gelten: Österreichischer Alpenverein, Deutscher Alpenverein, Österreichischer Touristenklub, Österreichischer Alpenklub, Österreichische Bergsteigervereinigung, Alpine Gesellschaft »Die Haller«, Alpine Gesellschaft »Die Preintaler«, Alpine Gesellschaft »Krummholz«, Akademischer Alpenklub Innsbruck, Mitgliedsvereine des Verbandes der Österreichischen Höhlenforscher sowie Mitglieder der internationalen Naturfreundeorganisationen.
(4) Der Anspruch und die Abrechnung des vergünstigten Mitgliederpreises auf Nächtigungen ist auf dem Abrechnungsformular durch Angabe der Vereinszugehörigkeit sowie der Mitgliedsnummer verpflichtend zu legitimieren. Fehlende oder falsche Angaben berechtigen den Hüttenbetreiber zu einer Nachforderung des nicht entrichteten Differenzbetrages.
(5) Zur Inanspruchnahme kostenloser Nächtigungen sind berechtigt: Kinder bis 10 Jahre, im Dienst befindliche Bergführer, im Dienst befindliche Einsatzkräfte bei der Ausübung von Rettungseinsätzen sowie diensthabende Hüttendienste mit einer Begleitperson.
(6) Sämtliche Preise für Nächtigungen verstehen sich pro Person und Nacht in der jeweils ausgewiesenen Schlafplatzkategorie.
(6) Das Duschen ist in den Nächtigungspreisen inbegriffen.
(7) Sämtliche Lebensmittel und Getränke werden ausschließlich in den jeweils festgelegten Einheiten zu den ausgewiesenen Preisen abgegeben.
(8) Preisänderungen durch den Hüttenbetreiber jederzeit vorbehalten.
(9) Eigenmächtige Preisminderungen sind unzulässig.

§ 6 Abrechnung

(1) Vor der Abreise hat der Gast die Nächtigungen, konsumierten Lebensmittel, Getränke und sonstige Verkaufsartikel mittels der in der Schutzhütte aufliegenden Abrechnungsformulare eigenständig und auf Vertrauensbasis abzurechnen.
(2) Die Entrichtung des offenen Rechnungsbetrages kann per Barzahlung erfolgen, indem der Bargeldbetrag gemeinsam mit dem ausgefüllten Abrechnungsformular und der Reservierungsbestätigung in einem verschlossenen Kuvert in die Kasse eingeworfen wird; es ist kein Wechselgeld vorhanden.
(3) Die Entrichtung des offenen Rechnungsbetrages kann per Banküberweisung erfolgen, indem das ausgefüllten Abrechnungsformular und die Reservierungsbestätigung in einem verschlossenen Kuvert in die Kasse eingeworfen werden und anschließend der offene Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen an die Bankverbindung des Hüttenbetreibers überwiesen wird.
(4) Unvollständige oder inkorrekte Abrechnungsformulare mit fehlenden oder falschen Angaben sowie fehlenden Bargeldbeträgen berechtigen den Hüttenbetreiber zu einer Nachforderung des nicht entrichteten Differenzbetrages.
(5) Gemäß der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961, idgF.) unterliegt die Schutzhütte derzeit keiner Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Der Gast kann jedoch beim Hüttenbetreiber jederzeit die Übermittlung einer formellen Rechnung anfordern.

§ 7 Winterraum und Notraum

(1) Der Winterraum der Schutzhütte ist in der Wintersaison versperrt und nach erfolgter Reservierung nur nach vorheriger Schlüsselabholung nutzbar.
(2) Der Schlüssel ist persönlich während der jeweils geltenden Bürozeiten im Frontoffice des Hüttenbetreibers gegen die Vorlage eines Personalausweises und der Hinterlegung einer Schlüsselkaution abzuholen. Die maximale Leihdauer des Schlüssels beträgt eine Woche. Bei fristgerechter Rückgabe wird die Kaution in voller Höhe erstattet; bei einer verspäteten Rückgabe wird je begonnener Woche eine Säumnisgebühr einbehalten.
(3) Nach der Nächtigung ist der Winterraum durch den Gast in ordentlichem Zustand zu hinterlassen und ordnungsgemäß zu versperren. Der offene Rechnungsbetrag für die Nächtigungen sowie konsumierte Lebensmittel und Getränke ist bei der Schlüsselrückgabe zu entrichten.
(4) Der Notraum der Schutzhütte ist ganzjährig, jederzeit frei zugänglich, kostenlos und dient als Unterkunft für alpine Notsituationen.

§ 8 Verhalten in der Schutzhütte

(1) Der Gast hat sich in der Schutzhütte und in deren Außenbereich gegenüber anderen Gästen und der Natur jederzeit mit der gebotenen Rücksicht zu verhalten und ist dafür verantwortlich, dass die Schutzhütte in sauberem, ordentlichem und in einwandfreiem Zustand erhalten wird.
(2) Der Gast hat sich mit den Fluchtwegen der Schutzhütte vertraut zu machen.
(3) Im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr herrscht Nachtruhe; während dieser Zeit ist die Benützung der Dosenpresse sowie jede weitere Art der Lärmverursachung untersagt.
(4) Mit Ausnahme des Eingangsbereiches und des Schuhraumes herrscht in der gesamten Schutzhütte eine generelle Hausschuhpflicht. Berg- und Skischuhe, Wanderstöcke sowie sonstiges stark verschmutztes Schuhwerk sind im Schuhraum abzustellen.
(5) In sämtlichen Zimmern und Lagern der Schutzhütte gilt aus hygienischen Gründen eine ausnahmslose Hüttenschlafsackpflicht.
(6) In sämtlichen Zimmern und Lagern der Schutzhütte ist das Kochen verboten.
(7) Der Aufenthalt von Hunden ist nur in einem ausgewiesenen »Hundezimmer« im Erdgeschoss der Schutzhütte sowie im Winterraum gestattet. In allen Zimmern, Lagern, der Küche, den Sanitärräumen sowie sonstigen Räumlichkeiten ist der Aufenthalt von Hunden oder sonstigen Haustieren nicht erlaubt; hiervon ausgenommen sind lediglich die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Dritte verpachteten Räumlichkeiten.
(8) Das Schlafen ist nur in den Zimmern, dem Winterraum und dem Notraum gestattet. In der Gaststube, der Küche sowie den Gängen ist das Schlafen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
(9) In der gesamten Schutzhütte gilt ein generelles Rauchverbot, ebenso ist das Hantieren mit offenem Feuer in Form von Kerzen oder Gaskochern untersagt.
(10) Die Zubereitung und Konsumation von durch den Gast mitgebrachten Lebensmitteln und Getränken ist gestattet.
(11) Bei versehentlicher Auslösung des Brandalarmes in der Schutzhütte ist der Hüttenbetreiber über Datum, Uhrzeit und Auslösegrund des Brandalarmes zu informieren; im tatsächlichen Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren.
(12) Der Gast ist verpflichtet gemäß der im Eingangsbereich der Schutzhütte aufliegenden »Aufgabenliste für Hüttengäste« in gemeinschaftlicher Arbeitsteilung mit anderen Gästen verschiedene Reinigungsaufgaben zu übernehmen und diese nach erfolgter Durchführung auf dem ebenfalls im Eingangsbereich der Schutzhütte aushängenden Wochenplan einzutragen.
(13) Der Gast hat das genützte Zimmer oder Lager in sauberem Zustand zu hinterlassen und den genützten Schlafplatz ordnungsgemäß aufzubetten.
(14) Der Gast wird ersucht seinen eigenen Abfall zur ordnungsgemäßen Entsorgung im Tal mitzunehmen. Alternativ stehen in der Schutzhütte entsprechende Abfallbehälter für Biomüll, Restmüll, Plastikmüll, Aluminium und Altglas zur Verfügung, wobei die Mülltrennung strikt einzuhalten ist.
(15) Zigarettenstummel sind ordnungsmäßig im Restmüll zu entsorgen; eine Entsorgung oder Liegenlassen im Außenbereich der Schutzhütte ist verboten.
(16) Aufgrund der autarken Wasser- und Energieversorgung der Schutzhütte, sind die zur Verfügung gestellten Wasser- und Energieressourcen sparsam und nachhaltig zu verwenden. Das Licht ist nach dem Verlassen des Raumes abzuschalten. Die Verwendung der Steckdosen ist ausschließlich zur Aufladung von Handys, Fotokameras oder GPS-Geräten zulässig; mitgebrachte elektrische Geräte mit einem sehr hohen Stromverbrauch (mobile Heizkörper, Schuhtrockner, usw.) sind nicht erlaubt. Der Hüttenbetreiber übernimmt keine Gewährleistung für eine dauerhafte Trinkwasser- und Energieversorgung.
(17) Der im Eingangsbereich der Schutzhütte befindliche Erste-Hilfe-Koffer ist für medizinische Notfälle gedacht. Bei einer überdurchschnittlichen Inanspruchnahme des enthaltenen Rettungs- und Verbandsmateriales ist der Hüttenbetreiber oder diensthabende Hüttendienst zu informieren, um den Erste-Hilfe-Koffer für zukünftige Notfälle wieder aufzufüllen.
(18) Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Schutzhütte oder deren Einrichtung haftet der Verursacher in vollem Umfang. Bei hinterlassenen Verschmutzungen hat der Verursacher die Kosten des Reinigungsaufwandes zu tragen.
(19) Sämtliche die Tourenplanung, Routenwahl, Wetter- und Lawinensituation etc. betreffenden Entscheidungen liegen in der Eigenverantwortung des Gastes; eine diesbezügliche Haftung durch den Hüttenbetreiber ist ausgeschlossen.

§ 9 Verhalten im Naturschutzgebiet

(1) Innerhalb des Naturschutzgebietes »Tennengebirge« ist das Entzünden von Lagerfeuern, das Abfeuern von Feuerwerks- oder Knallkörpern, jede sonstige Lärmerregung, das Abschneiden von Latschen sowie das Pflücken von blühenden Pflanzen gemäß der Tennengebirge-Naturschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 18/1982, idgF.) verboten.
(2) Das Abrennen von Sonnwendfeuern im Außenbereich der Schutzhütte ist nur mit Zustimmung des Hüttenbetreibers sowie unter Einhaltung der Brauchtumsfeuer-Verordnung (LGBl. Nr. 38/2011, idgF.) und § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung (LGBl. Nr. 118/1973, idgF.) zulässig.
(3) Für Hunde gilt gemäß § 2 der Hundehalteverordnung der Gemeinde Pfarrwerfen vom 12.12.2019 eine generelle Leinenpflicht.

§ 10 Kontrolle

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der gegenständlichen Hüttenordnung obliegt dem jeweils diensthabenden Hüttendienst sowie den vertretungsbefugten Funktionären des Hüttenbetreibers, welche bei grob fahrlässiger, vorsätzlicher oder wiederholter Nichteinhaltung der Bestimmungen der gegenständlichen Hüttenordnung das Hausrecht anwenden und einen Verweis erteilen können.

§ 11 Beschwerden

(1) Beschwerden sind ausschließlich in schriftlicher Form unter service@leopoldhappischhaus.at an den Hüttenbetreiber zu richten.

§ 12 Ergänzungen und Inkrafttreten

(1) Durch die vertretungsbefugten Funktionäre des Hüttenbetreibers können jederzeit ergänzende, sofort wirksame Vorgaben zu der gegenständlichen Hüttenordnung erlassen werden.
(2) Die gegenständliche Fassung der Hüttenordnung tritt per 01.01.2021 mit Veröffentlichung auf der Website unter www.leopoldhappischhaus.at sowie mit Aushang in der Schutzhütte in Kraft und ersetzt sämtliche bisher kundgemachten Fassungen.

 

 

Salzburg, 01.01.2021
Referatsleitung / LFR Leopold-Happisch-Haus
Landesorganisation Salzburg der Naturfreunde Österreich